Directors’ Dealings von Interseroh

Mit den folgenden Directors’ Dealings-Meldungen erfüllt Interseroh die Verpflichtung aus dem Wertpapierhandelsgesetz (§ 15a), das Mitgliedern der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrates sowie Personen, die regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen haben und die wesentliche unternehmerische Entscheidungen treffen, vorschreibt, dass sie Geschäfte mit eigenen Aktien innerhalb von fünf Werktagen melden.