FAQs zur Batterienverordnung in Österreich

In unseren FAQs  finden Sie die Antworten der INTERSEROH Austria GmbH auf die häufigsten Fragen zum Thema Umsetzung der Batterienverordnung in Österreich.

1. Wer ist von der Batterienverordnung (Batterien-VO) betroffen?

Der Gesetzgeber hat die „Verpflichteten“ unter dem Begriff „Hersteller“ zusammengefasst. Hersteller ist wer Batterien:

  1. unter seinem Markennamen herstellt und verkauft (Hersteller)
  2. unter seinem Markennamen weiterverkauft – außer wenn der Markenname des Herstellers gemäß a) auf dem Gerät angebracht ist (Händler, Vertreiber, In-Verkehr-Setzer)
  3. erwerbsmäßig nach Österreich einführt (Importeur)
  4. erwerbsmäßig zur Abgabe an Endverbraucher ausführt (Exporteur)

Alle Verpflichteten haben die Rücknahme und Behandlung bzw. Verwertung der von Ihnen in Umlauf gebrachten Batterien verordnungskonform sicherzustellen.

2. Wie sind laut Batterienverordnung Batterien im Allgemeinen und die verschiedenen Batterienarten (z. B. Geräte-, Fahrzeug- und Industriebatterien) definiert?

  1. „Batterie“ ist eine aus einer oder mehreren (nicht wiederaufladbaren) Primärzellen oder aus einer oder mehreren (wiederaufladbaren) Sekundärzellen bestehende Quelle elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird.
  2. „Batteriesatz“ ist eine Gruppe von Batterien, die so miteinander verbunden und/oder in einem Außengehäuse zusammengebaut sind, dass sie eine vollständige, vom Endverbraucher nicht zu trennende oder zu öffnende Einheit bilden.
  3. „Gerätebatterien“ sind Batterien, Knopfzellen, Batteriesätze oder Akkumulatoren,
    1. die gekapselt sind und
    2. die in der Hand gehalten werden können und
    3. bei denen es sich weder um Industriebatterien noch um Fahrzeugbatterien
    handelt, es sei denn die Industriebatterien finden in Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte Verwendung.
  4. „Knopfzellen“ sind kleine runde Gerätebatterien, deren Durchmesser größer ist als ihre Höhe und die für besondere Verwendungszwecke wie Hörgeräte, Armbanduhren, kleine tragbare Geräte oder zur Reservestromversorgung bestimmt sind;
  5. „Fahrzeugbatterien“ sind Batterien oder Akkumulatoren für den Anlasser, die Beleuchtung oder die Zündung von Fahrzeugen. Als Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren gelten auch Industriebatterien oder -akkumulatoren, die nach Typ oder Bauart als Fahrzeugbatterien oder –akkumulatoren Verwendung finden.
  6. „Industriebatterien“ sind Batterien oder Akkumulatoren, die für industrielle oder gewerbliche Zwecke oder für Elektrofahrzeuge jeder Art bestimmt sind.
  7. „Altbatterien“ sind Batterien oder Akkumulatoren, die gemäß § 2 AWG 2002 als Abfall gelten.

3. Welche Pflichten habe ich als Hersteller?

Die Hersteller von Batterien haben eine Reihe von Pflichten zu erfüllen. Wir haben die wesentlichen Pflichten aus der Batterienverordnung für Sie zusammengefasst:

  1. Kennzeichnung der in Verkehr gesetzten Batterien mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne, Bekanntgabe der Kapazität und ggf. Angabe der enthaltenen Schwermetalle (§ 6 BatterienVO).
  2. Sicherstellung der Entnehmbarkeit von Gerätebatterien ( § 8 BatterienVO).
  3. Einrichtung und Betrieb von Sammelstellen – mindestens eine je politischem Bezirk (§ 5)
  4. Registrierung auf der Internetseite des UBA bis spätestens 1. September 2008 (§ 22 BatterienVO) einschließlich Angabe des jeweiligen Systems. Die Registrierungspflicht gilt auch für Eigenimporteure.
  5. Rücknahme der Gerätebatterien von Händlern bzw. Vertreibern, Sammel- und Verwertungssystemen für EAG und von Endverbrauchern bei Gemeinde- und Bezirkssammelstellen (§ 10 Abs. 1 BatterienVO). Die Rücknahme hat anteilig (im Verhältnis der Masse der in Verkehr gesetzten Gerätebatterien) zu erfolgen (§ 10 Abs. 2 BatterienVO).
  6. Rücknahme der Fahrzeugbatterien von Händlern bzw. Vertreibern, Sammel- und Verwertungssystemen für Altfahrzeuge und von Gemeindesammelstellen (§ 13 Abs. 1 BatterienVO).
  7. Rücknahme der Industriebatterien unabhängig von ihrer Herkunft oder chemischen Zusammensetzung (§ 15 Abs. 1 BatterienVO).
  8. Behandlung der zurückgenommenen Batterien/Akkus nach dem Stand der Technik und unter Erreichung der in der VO genannten Mindesteffizienzen (§ 5 BatterienVO; 2. Abschnitt der AbfallbehandlungspflichtenVO).
  9. Quartalsweise Meldung der in Verkehr gesetzten Massen an Gerätebatterien im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle (§ 24 BatterienVO). Die erste Meldung hat für das 3. Quartal 2008 zu erfolgen.
  10. Meldung über die Sammlung und Behandlung der Geräte und Fahrzeugbatterien (§ 25 BatterienVO).
  11. Information für Endverbraucher über die möglichen Auswirkungen der in den Batterien enthaltenen Stoffe, über den Sinn und Zweck der getrennten Sammlung, über die zur Verfügung stehenden Rückgabemöglichkeiten, über die Bedeutung des Symbols der durchgestrichenen Mülltonne etc. (§ 7 (1) BatterienVO).
  12. Systemteilnahme mit den Geräte- und Fahrzeugbatterien (§ 16 Abs. 1 BatterienVO).

Mit der Interseroh Austria-Systemteilnahme gehen die Verpflichtungen zur Rücknahme, Sammlung und Behandlung bzw. Verwertung, die Meldeverpflichtungen sowie die Verpflichtung zur Information der Endverbraucher auf Interseroh Austria über. Interseroh Austria übernimmt auch die Weiterleitung Ihrer Registrierungsdaten ans Register.

4. Wie ist der Geltungsbereich der Batterienverordnung?

Es sind alle Typen von Batterien, unabhängig von Form, Volumen, Gewicht, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung umfasst. Auch in Elektrogeräte bzw. Fahrzeuge eingebaute Batterien sind von der Batterienverordnung betroffen. Grundsätzlich wird nach Geräte-, Fahrzeug- und Industriebatterien unterschieden.

Ausnahmen vom Geltungsbereich:
Von der Verordnung ausgenommen sind Batterien, die in Ausrüstungsgegenständen, Waffen, Munition und Kriegsmaterial, die eigens für militärische Zwecke bestimmt sind und denen Bedeutung für die Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen Österreichs zukommt, oder die in Ausrüstungsgegenständen für einen Einsatz im Weltraum verwendet werden.

5. Wo finde ich eine Liste zur Zuordnung meiner Batterien gemäß Batterienverordnung?

Damit Hersteller und Systeme eine einheitliche Zuordnung der Batterien zur Batterienverordnung vornehmen können (Unterliegt eine Batterie der Batterien-VO oder nicht? Handelt es sich um eine Geräte-, Fahrzeug oder Industriebatterie?) hat das BMLFUW eine Zuordnungsliste erstellt. In dieser Liste werden Batterien beispielhaft aufgezählt und es wird die entsprechende Zuordnung getroffen. Sie wird vom Ministerium laufend ergänzt beziehungsweise aktualisiert.

Die Zuordnungsliste finden Sie hier.

6. Gibt es eine Kennzeichnungspflicht für Batterien?

Hersteller, die Batterien oder Batteriensätze in Verkehr bringen, haben diese mit dem „Symbol für getrennte Sammlung“ zu kennzeichnen.

Seit 26. September 2009 haben die Hersteller bei den Geräte- und Fahrzeugbatterien zusätzlich deren Kapazität in sichtbarer, lesbarer und dauerhafter Form auf der Batterie anzugeben. Darüber hinaus gibt es die Verpflichtung Batterien, die bestimmte Anteile von Quecksilber, Cadmium oder Blei enthalten, mit dem chemischen Kennzeichen für das betreffende Metall zu kennzeichnen.

Würde die Größe des Symbols oder des chemischen Zeichens auf Grund der Abmessungen der Batterie oder des Batteriensatzes weniger als 0,5 mal 0,5 cm betragen, so muss die Batterie oder der Batteriesatz nicht gekennzeichnet werden; stattdessen ist das Symbol oder das chemische Zeichen in der Größe von mind. 1 x 1 cm auf die Verpackung zu drucken.

Das Symbol für die getrennte Sammlung finden Sie zum Download auf der Homepage des Umweltministeriums.

7. Wie verlaufen Registrierung und Meldung an das Umweltbundesamt?

Die Batterienverordnung (§ 22) sieht vor, dass sich Hersteller im EDM-Portal des Umweltbundesamtes registrieren. Bei der Registrierung sind insbesonders folgende Informationen bekannt zu geben:

  • Name, Anschrift
  • Firmenbuchnummer
  • Branchenzuordnung
  • Kontaktadressen, E-Mail-Adressen
  • Batterienart (Geräte-, Fahrzeug- oder Industriebatterien)
  • Angabe des Sammelsystems

Interseroh Austria bietet ihren Partnern an, die Verpflichtung der Registrierung für sie zu übernehmen. Die dafür notwendigen Informationen geben die Partner Interseroh Austria mit dem Stammdatenblatt, einer Anlage zum Partnervertrag, bekannt.

Nach der Registrierung werden dem Partner vom UBA die individuellen „Anlagen- und Personendaten“ für den Zugang zum elektronischen Register übermittelt. Um die Registrierung abzuschließen muss sich der Partner mit den übermittelten Zugangsdaten im EDM-Portal einloggen und auch bekanntgeben, an welchem Sammel- und Verwertungssystem er teilnimmt.

8. Wie verläuft die Meldung an das System (Interseroh Austria-Onlinemeldung)?

Die Meldepflichten des Inverkehrsetzers von Batterien an das EDM-Portal des UBA übernimmt auf Wunsch Interseroh Austria für den jeweiligen Partner. Um diese Verpflichtungen erfüllen zu können, sind Interseroh Austria die jeweiligen Inverkehrsetzungsmengen bekannt zu geben.

Bei Interseroh Austria bildet die Jahresvorschaumeldung die Basis für eine Grobfeststellung des Entpflichtungsentgeltes und für die Einstufung des Partners als Monats-, Quartals- oder Jahresmelder. Die Zuordnung hängt vom Jahresentgelt ab:

Jahresmeldung:

< 2.000,- € Jahresentgelt

Quartalsmeldung:

2.000,- € bis 20.000,- € Jahresentgelt

Monatsmeldung

> 20.000,- € Jahresentgelt

Mengenermittlung

Vom Inverkehrsetzer ist die Inverkehrsetzungsmenge je Batterienart (Geräte-, Fahrzeug- und Industriebatterien) zu ermitteln und an Interseroh Austria bekannt zu geben. Verpackungen sowie beigefügte Dokumente, zum Beispiel Gebrauchsanweisungen, Garantieerklärungen u. ä., sind in der Massenermittlung nicht zu berücksichtigen.

Zudem akzeptiert Interseroh Austria die vereinfachte, vom Umweltministerium anerkannte Methode der Mengenermittlung (z. B. Produktgruppen- oder Stichprobenverfahren).

Interseroh Austria-Onlinemeldung

Interseroh Austria bietet eine Onlinemeldung mit höchster Rechts- und Übertragungssicherheit an. Die Abwicklung erfolgt mit einem dem Online-Banking vergleichbaren System. Zur Nutzung der bequemen und einfachen Meldungsvariante über das Internet übermittelt Interseroh Austria den Systemteilnehmern via E-Mail den Zugangscode. Signaturkarten, Kartenlesegeräte oder andere Hilfsmittel sind nicht erforderlich.

9. Wie erfolgt die Rücknahme von Gerätebatterien beim Händler bzw. Vertreiber?

Endverbraucher können Gerätealtbatterien beim Vertreiber dieser Batterien zurückgeben. Es liegt eine so genannte „0:1“-Rücknahme vor, d.h. die Gerätebatterien können auch zurückgegeben werden, ohne dass im Gegenzug eine neue Gerätebatterie gekauft wird.

Darüber hinaus können private Endverbraucher ihre Batterien auch bei anderen Sammelstellen zurückzugeben, etwa bei örtlichen Sammelstellen der Gemeinden oder den Übernahmestellen der Hersteller bzw. der Betreiber von Sammel- und Verwertungssystemen (mindestens eine Stelle pro politischem Bezirk).

Kontaktieren Sie uns!

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

INTERSEROH Austria GmbH
Telefon: +43 1 714 2005-0
E-Mail schreiben

Zum Kontaktformular

Immer gut informiert mit Interseroh Austria!

  • Wichtige Informationen zu unseren Dienstleistungen finden Sie unter Downloads.
  • Beziehen Sie regelmäßig aktuelle News über unseren Newsletter.
  • Häufige Fragen beantworten unsere FAQs.
  • Weitere interessante Links zur Umwelt- und Abfallwirtschaft in Österreich.