FAQs zur Elektroaltgeräteverordnung in Österreich  - Interseroh Austria

Finden Sie hier Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema Elektroaltgeräteverordnung Österreich und zur der Entsorgung Ihrer Elektroaltgeräte.

1. Wer ist von der Elektroaltgeräteverordnung in Österreich (EAG-VO) betroffen?

Der Gesetzgeber hat die „Verpflichteten“ unter dem Begriff „Hersteller“ zusammengefasst. Hersteller im Sinne der EAG-VO ist demnach, wer Elektro- und Elektronikgeräte:

  1. unter seinem Markennamen herstellt und verkauft (Hersteller)
  2. unter seinem Markennamen weiterverkauft – außer wenn der Markenname des Herstellers gemäß a) auf dem Gerät angebracht ist (Händler, Vertreiber, Inverkehrbringer)
  3. erwerbsmäßig nach Österreich einführt (Importeur)
  4. erwerbsmäßig zur Abgabe an Endverbraucher ausführt (Exporteur).

Alle Verpflichteten haben die Rücknahme und Behandlung bzw. Verwertung der von Ihnen in Umlauf gebrachten Elektrogeräte verordnungskonform sicherzustellen.

2. Welche Pflichten habe ich als Hersteller in Österreich im Rahmen der Elektroaltgeräteverordnung?

Die Hersteller haben eine Reihe von Pflichten zu erfüllen. Wir haben die wesentlichen Pflichten der Elektroaltgeräteverordnung Österreich zusammengefasst:

  1. Beachtung der Stoffverbote (§ 4)
  2. Zug-um-Zug-Rücknahme, wenn Sie als Hersteller auch Händler bzw. Vertreiber sind und die Verkaufsfläche größer als 150 qm ist (§ 5)
  3. Einrichtung und Betrieb von Sammelstellen – mindestens eine je politischem Bezirk (§ 5)
  4. Rücknahme der Elektrogeräte bei den Sammelstellen der Kommunen und den eingerichteten Sammelstellen je politischem Bezirk (§ 7)
  5. Leistung einer finanziellen Sicherstellung für Elektrogeräte für private Haushalte ab dem 13. August 2005 (§ 8)
  6. Einhaltung der Wiederverwendung und Behandlung der zurückgenommenen Elektrogeräte und die notwendige Dokumentation dieser Abläufe (§ 11)
  7. Kennzeichnung der ab 13. August 2005 in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte (§ 12)
  8. Information der Endverbraucher über Sinn und Zweck der getrennten Sammlung, Rückgabe- und Sammelmöglichkeiten etc. (§ 13)
  9. Information der Inhaber von Behandlungsanlagen bezüglich Bauteile, Werkstoffe etc. (§ 14)
  10. Registrierung beim Umweltbundesamt (§ 21)
  11. Meldung der in Verkehr gesetzten Massen je Gerätekategorie (§ 23)

3. Was sind laut Definition Elektro- beziehungsweise Elektronikgeräte?

Ein Gerät ist ein Elektro- beziehungsweise Elektronikgerät, wenn es zum ordnungsgemäßen Betrieb:

  1. elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigt und 
  2. für den Betrieb mit max. 1000 Volt Wechselspannung oder 1500 Volt  Gleichspannung ausgelegt ist und
  3. unter die in Anhang 1 der EAG-VO genannten Gerätekategorien fällt und
  4. nicht Teil eines anderen Gerätetyps ist.

Geräte die eigens für militärische Zwecke bestimmt sind, sind von der Elektroaltgeräteverordnung in Österreich ausgenommen.

Für Glühlampen sind nur die Stoffverbote gemäß § 4 Abs. 1 und 2 EAG-VO einzuhalten.

4. Wie ist die Einstufung der Geräte lt. Elektroaltgeräteverordnung in Österreich?

  1. „Ein Gerät ist ein Elektro(nik)gerät, wenn es zum ordnungsgemäßen Betrieb elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigt.“

    Zur Erfüllung des ordnungsgemäßen Betriebs (Hauptfunktion!) ist Elektrizität als primäre Energiequelle nötig. Wenn kein Strom fließt, kann das Gerät seine Hauptfunktion nicht mehr erfüllen. Wenn die elektrische Energie nur für Hilfs- oder Kontrollfunktionen erforderlich ist, unterliegt das Gerät nicht dem Geltungsbereich.

    Beispiele für Geräte, die nicht der EAG-VO unterliegen:
    • Teddybär mit Sprechfunktion: Der Teddybär erfüllt seine Hauptfunktion (Kuscheltier) auch ohne Sprechfunktion.
    • Tresor mit elektronischem Schloss: Die Hauptfunktion des Tresors ist die sichere Verwahrung und der Schutz gegen Diebstahl und Feuer. Wenn keine elektrische Energie zum Öffnen des elektronischen Schlosses vorhanden ist, bleibt die Hauptfunktion – Schutz gegen Diebstahl und Feuer – weiter erhalten.
    • Gaskocher mit elektrischer Zündung: Ob das Gas mit dem eingebauten elektrischen Zünder oder mit einem Streichholz entflammt wird, hat keinen Einfluss auf die Hauptfunktion als Gaskocher.
  2. „Ein Gerät ist ein Elektro(nik)gerät, wenn es für den Betrieb mit max. 1000 Volt Wechselspannung oder 1500 Volt Gleichspannung ausgelegt ist.“

    Überschreitet das Gerät die genannten Voltangaben, unterliegt es nicht der EAG-VO.

    Beispiele für Geräte, die nicht der EAG-VO unterliegen:
    • Starkstromschalteinheit
    • Feuerzeug mit Piezo-Zündung
    • elektrischer Weidezaun
  3. „Ein Gerät ist ein Elektro(-nik)gerät, wenn es unter eine der in Anhang 1 der EAG-VO genannten Gerätekategorien fällt.“ Ist ein Gerät keiner der Gerätekategorien gemäß Anhang 1 der EAG-VO zuzuordnen, unterliegt es nicht der EAG-VO.

    Beispiele für Geräte, die nicht der EAG-VO unterliegen:
    • Ortsfeste, industrielle und gewerbliche Großwerkzeuge. Dazu gehören auch kombinierte Geräte oder Systeme, wobei jedes dieser Geräte oder Systeme (Anlagenteile), erstens, nur für den gewerblichen Gebrauch produziert, dauerhaft befestigt und ortsfest von einem Fachbetrieb aufgestellt wurde sowie, zweitens, in einer industriellen bzw. gewerblichen Anlage oder einem industriellen bzw. gewerblichen Gebäude einem bestimmten Zweck dient. Beispiele: Fließband, Kran etc.
    • Implantierte oder infizierte Produkte – zum Beispiel Herzschrittmacher
  4. „Ein Gerät ist ein Elektro(-nik)gerät, wenn es nicht Teil eines anderen Gerätetyps ist.“

    Das Gerät darf nicht Teil eines Gerätes sein, der nicht im Geltungsbereich der EAG-VO umfasst ist. Diese Geräte werden nicht als eigenständige Geräte mit einer direkt anwendbaren Funktion gesehen. Entsprechende Geräte und Systeme beziehungsweise Kombinationen sind nicht für das Inverkehrsetzen als einzelne Verkaufseinheit bestimmt, werden von Fach- oder Handwerksbetrieb aufgestellt und dienen einem bestimmten Zweck.

    Beispiele für Geräte, die nicht der EAG-VO unterliegen:
    • Aufzug
    • Rolltreppe
    • Heizungsanlage
    • Lichtschalter
    Ein eigenständiges Gerät dagegen ist jede Einheit eines Gerätes mit einer direkt anwendbaren Funktion (vom Hersteller für den Benutzer in der Gebrauchsanweisung festgelegt). Diese Geräte haben eigene Anschlüsse, die vom Anwender direkt (ohne weitere komplizierte Anpassungen oder Verbindungen) beziehungsweise von jedermann genutzt werden können.
  5. Geräte, die bereits durch spezielle Regelungen betroffen sind, unterliegen ebenfalls nicht der EAG-VO, z. B. Altfahrzeuge.

    Zuordnungsliste des BMLFUW
    Damit Hersteller und Systeme eine einheitliche Zuordnung der Geräte zur EAG-VO (Gerät für die private Nutzung oder Gerät für gewerbliche Zwecke) vornehmen können hat das BMLFUW eine Zuordnungsliste erstellt. In dieser Liste sind ganz konkret zahlreiche Gerätetypen aufgeführt. Die Liste wird vom Ministerium laufend ergänzt beziehungsweise aktuell gehalten. Neben der Einstufung als „privat“ oder „gewerblich“ ist dieser Liste auch die Zuordnung zum Geltungsbereich (unterliegt der EAG-VO oder nicht) und die Zuordnung der Sammel- und Behandlungskategorie zu entnehmen.

5. Was sind Geräte für private Haushalte?

Die Elektroaltgeräteverordnung Österreich unterscheidet zwischen Elektrogeräten für private Haushalte und Elektrogeräten für gewerbliche Zwecke.

Elektro- und elektronische Geräte für private Haushalte sind Geräte, die für private Haushalte bestimmt sind:

  1. Geräte für Gewerbe, Industrie, Verwaltung und sonstige Bereiche, die auf Grund ihrer Art und Menge mit denen für private Haushalte vergleichbar sind
  2. Geräte, die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrsetzens hinsichtlich ihres möglichen Anfalls als Abfall mit Elektro- und Elektronikaltgeräten aus privaten Haushalten vergleichbar sind (dual-use-Geräte)

Da dual-use-Geräte als Geräte für die private Nutzung eingestuft werden, ist der überwiegende Anteil an Elektroaltgeräten den Haushaltsgeräten zuzuordnen.

6. Was sind Geräte für gewerbliche Zwecke?

Elektrische und elektronische Geräte für gewerbliche Zwecke sind alle Geräte, die nicht zur Gruppe der Geräte für private Haushalte zählen. Je nach Datum der Inverkehrsetzung sind sie unterschiedlich zurückzunehmen:

  • Zug-um-Zug (1:1-Rücknahme), wenn sie vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden
  • unentgeltlich bei Inverkehrsetzung nach dem 12. August 2005

Individuelle Lösungen sind möglich
Die Hersteller können mit den gewerblichen Nutzern von Elektrogeräten auch individuelle Vereinbarungen über die Rückgabe beziehungsweise Rücknahme treffen.

Interseroh Austria bietet für Geräte gewerblichen Zwecks auch solche individuellen Sammel- und Behandlungslösungen an. Für diese Lösungen werden die tatsächlich der Behandlung und Verwertung zugeführten Gerätemengen herangezogen. Die Kostentragung erfolgt dabei nicht im Zuge der Entpflichtung, sondern erst im Zuge der tatsächlichen Sammlung und Behandlung.

Die Übertragung der Verpflichtungen aus der Elektroaltgeräteverordnung auf ein System (Entpflichtung), ist sehr komfortabel für den Hersteller, aber auch die individuelle Organisation der Sammlung und Behandlung kann Vorteile bieten:

  • Hersteller können die Möglichkeit individueller Vereinbarungen mit den Kunden bezüglich der Finanzierung und Sammlung nutzen (zum Beispiel Aufnahme von bestimmten Bedingungen in die AGBs)
  • Hersteller können gewerbliche Elektrogeräte ohne finanziellen Aufschlag für die Sammlung und Behandlung an ihre Kunden abgeben
  • mit den individuellen Lösungen können bei Bedarf bestimmte Absichten des Herstellers leichter realisiert werden (zum Beispiel Rücklauf bestimmter Bauteile, werterhaltender Rückbau etc.)
  • die Kosten errechnen sich aus den tatsächlichen Sammel- und Verwertungskosten beziehungsweise Verwertungserlösen der zurückgenommenen Elektroaltgeräte. Denn die Gewerbegeräte sind so heterogen, dass seriöse Abschätzungen des Rücklaufs ohne eine konkrete Datenerhebung nicht möglich sind

7. Welche Sammel- und Behandlungskategorien der Elektroaltgeräteverordnung gibt es in Österreich?

Die zehn Gerätekategorien der Anlage 1 der EAG-VO werden im Anhang 3 der EAG-VO zu fünf Sammel- und Behandlungskategorien zusammengefasst:

  • Großgeräte (größte Kantenlänge > 50 cm)
  • Kühl- und Gefriergeräte
  • Bildschirmgeräte einschließlich Bildröhrengeräte
  • Elektrokleingeräte (größte Kantenlänge < 50 cm)
  • Gasentladungslampen

8. Gibt es eine Kennzeichnungspflicht für Elektroaltgeräte?

Hersteller haben Elektro- und Elektronikgeräte, die seit dem 12. August 2005 in Verkehr gebracht werden, mit der durchgestrichenen Abfalltonne als „Symbol für die getrennte Sammlung“ zu kennzeichnen.

Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen. Bei bestimmten Geräten (zum Beispiel medizinischen Geräten oder Geräten, bei denen die Kennzeichnung aus rechtlichen Gründen beziehungsweise aus Platzgründen nicht möglich oder gestattet ist) kann die Kennzeichnung auf der Verpackung oder der Gebrauchsanweisung u. Ä. erfolgen.

Das Symbol für die getrennte Sammlung finden Sie zum Download auf der Homepage des Umweltministeriums.

9. Wie verläuft die Registrierung und Meldung ans Umweltbundesamt?

Die EAG-VO (§ 21) sieht vor, dass sich Hersteller im EDM Portal des Umweltbundesamtes registrieren. Bei der Registrierung sind insbesonders folgende Informationen bekannt zu geben:

  • Name, Anschrift
  • Firmenbuchnummer
  • Sammel- und Behandlungskategorie
  • Branchenzuordnung
  • Kontaktadressen, E-Mailadressen
  • Angaben über privaten oder gewerblichen Einsatz
  • Angabe des Sammelsystems
  • Fernabasatz in andere EU-Länder

Interseroh Austria bietet ihren Partnern an, die Verpflichtung der Registrierung für sie zu übernehmen. Die dafür notwendigen Informationen geben die Partner Interseroh Austria mit dem Stammdatenblatt, einer Anlage zum Partnervertrag, bekannt.

Nach der Registrierung werden dem Partner vom UBA die individuellen „Anlagen- und Personendaten“ für den Zugang zum elektronischen Register übermittelt. Um die Registrierung abzuschließen, muss sich der Partner mit den übermittelten Zugangsdaten im EDM-Portal einloggen und auch bekannt geben, an welchem Sammel- und Verwertungssystem er teilnimmt.

10. Wie verläuft die Meldung an das System (Interseroh Austria-Onlinemeldung)?

Die Meldepflichten des Inverkehrsetzers von Elektro- und Elektronikgeräten an das EDM-Portal des UBA übernimmt Interseroh Austria für den jeweiligen Partner. Um diese Verpflichtungen erfüllen zu können, sind Interseroh Austria die jeweiligen Inverkehrsetzungsmengen bekannt zu geben.

Bei Interseroh Austria bildet die Jahresvorschaumeldung die Basis für eine Grobfeststellung des Entpflichtungsentgeltes und für die Einstufung des Partners als Monats-, Quartals- oder Jahresmelder. Die Zuordnung hängt vom Jahresentgelt ab:

Jahresmeldung:

< 2.000,- € Jahresentgelt

Quartalsmeldung:

2.000,- € bis 20.000,- € Jahresentgelt

Monatsmeldung

> 20.000,- € Jahresentgelt

Mengenermittlung
Vom Inverkehrsetzer ist die Inverkehrsetzungsmenge je Sammel- und Behandlungskategorie zu ermitteln und an Interseroh Austria bekannt zu geben. Zubehör für die Erstausstattung eines Gerätes ist dabei gemäß Umweltministerium als in Verkehr gesetzte Masse zu berücksichtigen und mit dem Gerät zu melden.

Als Zubehör werden jene Teile angesehen, die zur Erfüllung der bestimmungsgemäßen technischen Grundfunktion erforderlich sind und mit dem Gerät physisch verbunden werden können. Insbesondere ist Folgendes als Zubehör anzusehen:

  • Zubehör mit elektrischen beziehungsweise elektronischen Bauteilen (zum Beispiel Kabel, Speicherkarten etc.)
  • Zubehör ohne elektrische beziehungsweise elektronische Bauteile (zum Beispiel Staubsaugerschläuche oder -düsenaufsätze)
  • Batterien, die zusammen mit einem Gerät als Erstausstattung in Verkehr gesetzt werden.

Verpackungen sowie beigefügte Dokumente, wie zum Beispiel Gebrauchsanweisungen, Garantieerklärungen u. ä. sind in der Massenermittlung nicht zu berücksichtigen.

Vereinfachte Mengenermittlung
Interseroh Austria akzeptiert vereinfachte, vom Umweltministerium anerkannte Methoden der Mengenermittlung (z.B. Produktgruppen- oder Stichprobenverfahren).

Interseroh Austria-Onlinemeldung
Interseroh Austria bietet eine Onlinemeldung mit höchster Rechts- und Übertragungssicherheit an. Die Abwicklung erfolgt mit einem dem Online-Banking vergleichbaren System. Zur Nutzung der bequemen und einfachen Meldungsvariante über das Internet wird den Systempartnern von Interseroh Austria via E-Mail ein Zugangscode übermittelt. Signaturkarten, Kartenlesegeräte oder andere Hilfsmittel sind nicht erforderlich.

11. Wo kann der private Endverbraucher seine Elektroaltgeräte zurückgeben?

Der private Endverbraucher hat mehrere Möglichkeiten, seine Elektroaltgeräte zurückzugeben:

  • bei Sammelstellen der Gemeinden
  • bei den Übernahmestellen der Hersteller bzw. der Betreiber von Sammel- und Verwer-
    tungssystemen (mindestens eine Stelle pro politischem Bezirk)
  • Zug-um-Zug-Rücknahme beim Endvertreiber (gilt für Elektroaltgeräte gleichwertiger Art und Funktion)

12. Wo kann der Händler bzw. Vertreiber die zurückgenommenen Elektroaltgeräte zurückgeben?

Händler und Vertreiber können die zurückgenommenen Elektroaltgeräte bei Sammelstellen zurückgeben, die von den Systembetreibern eingerichtet wurden (mindestens eine je politischem Bezirk).

Interseroh Austria hat Vereinbarungen mit mehr als 100 solcher Sammelstellen. Darüber hinaus bieten wir unseren Partnern, die von der Zug-um-Zug-Rücknahmeverpflichtung betroffen sind, die Abholung der zurückgenommenen Geräte vor Ort an.

13. Gibt es eine Ausnahme von der Zug-um-Zug-Rücknahmeverpflichtung?

Die Zug-um-Zug-Rücknahmeverpflichtung bedeutet, dass Händler und Vertreiber auf Verlangen des Endverbrauchers verpflichtet sind, bei der Abgabe eines neuen Elektrogerätes an private Haushalte (Kauf) ein altes Elektrogerät unentgeltlich zurückzunehmen, wenn dieses von gleichwertiger Art und Funktion, ist wie das neue abgegebene Gerät.

Ausgenommen von der Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Rücknahme sind Betriebe mit einer Verkaufsfläche (dem Kunden frei zugängliche Fläche) von weniger als 150 Quadratmetern. In diesem Fall ist eine für den Kunden gut sichtbare Information anzubringen.

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