Haben Sie noch Fragen zur Verpackungsverordnung?

Was Sie bezüglich der Verpackungsverordnung in Österreich und der Teilnahme Ihrer gewerblich anfallenden Verpackungen am Interseroh Austria-System sonst noch wissen sollten, finden Sie in unseren FAQs.

1. Wer ist Interseroh Austria?

Die INTERSEROH Austria GmbH mit Sitz in Wien ist ein vom Umweltministerium genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für gewerblich anfallende Verpackungen (Verpackungen, die nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen). Interseroh Austria übernimmt für die von der Verpackungsverordnung betroffenen Unternehmen (Inverkehrsetzer von Verpackungen) die jeweiligen Verpflichtungen und organisiert die flächendeckende Sammlung der Verpackungen und deren verordnungskonforme Verwertung.

Die Organisation und Abwicklung der Sammlung und Verwertung der Verpackungen wird mit den Entgelten gemäß der jeweils gültigen Tarifliste und den Vermarktungserlösen der Verpackungen finanziert.

Mit ihrem Know-How hat Interseroh in Österreich maßgeblich zu einer Verbesserung der Dienstleistung und einer beachtlichen Kostensenkung bei der Verpackungssammlung und –verwertung beigetragen.

Interseroh Austria ist ein Tochterunternehmen der börsennotierten INTERSEROH SE, die in Deutschland rund 1.800 Mitarbeiter beschäftigt und als ein bedeutendes europäisches Dienstleistungsunternehmen im Abfallwirtschaftsbereich etwa 2 Mrd. € Umsatz pro Jahr erzielt.

2. Was macht Interseroh Austria? Was ist der Unterschied zur ARA?

Interseroh Austria hat vom Umweltministerium die Genehmigung zur Sammlung und Verwertung von gewerblich anfallenden Verpackungen in Österreich.

Alle gewerblich anfallenden Verpackungen (Verpackungen die nicht im Haushalt anfallen) können somit über Interseroh Austria entpflichtet werden. Das heißt Hersteller, Importeure, Abpacker/Abfüller und Vertreiber können die Aufgaben zur Erfüllung der Verpackungsverordnung für Ihre „Gewerbeverpackungen“ auf Interseroh Austria übertragen. Dazu zählen nicht nur die Transportverpackungen, die fast ausnahmslos als „Gewerbeverpackungen“ anzusehen sind, sondern auch jene Verkaufs- und Umverpackungen die nicht beim privaten Endkonsumenten anfallen.

Das Unternehmen ARA ist sowohl im gewerblichen Bereich als auch bei privaten Haushalten tätig.

3. Warum kann Interseroh Austria niedrigere Tarife anbieten als andere Systeme?

Mit ihrem Know-How hat Interseroh in Österreich maßgeblich zu einer Verbesserung der Dienstleistung und einer beachtlichen Kostensenkung in der Verpackungssammlung und –verwertung beigetragen. Zwei Gründe sind dafür ausschlaggebend:

  • Interseroh Austria ist privatwirtschaftlich organisiert. Schlanke Strukturen und eine effiziente und zielgerichtete Herangehensweise tragen zu einem guten Preis-Leistungs-Verhältnis bei.
  • Interseroh Austria hat als Tochter der INTERSEROH SE, internationale Vermarktungsschienen für die Sekundärrohstoffe (Papier, Metalle und Kunststoffe) zur Verfügung. Über diese Vermarktung können höhere Verwertungserlöse für die einzelnen Verpackungsfraktionen erzielt werden. Diesen Mehrerlös gibt Interseroh Austria ihren Kunden weiter.

4. Welche Packstoffe können bei Interseroh Austria entpflichtet werden?

Bei Interseroh Austria können alle Verpackungen aus den Packstoffen

  • Papier, Pappe, Karton
  • Kunststoff
  • Metall
  • Holz und
  • Materialverbunde

entpflichtet werden.

Verpackungen aus den Packstoffen Glas, Keramik und textile Faserstoffe sowie Verpackungen auf biologischer Basis werden eher untergeordnet als Gewerbeverpackungen eingesetzt und können derzeit nicht bei Interseroh Austria entpflichtet werden.

5. Wie funktioniert die Aufteilung in gewerblich und haushaltsnah anfallende Verpackungen (sog. Lizenzsplitting)?

Vom Interseroh Austria-Partner sind jene Verpackungsanteile zu ermitteln, die gewerblich bzw. im Haushalt anfallen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Verpackungen der Packstoffgruppen

  • Transportverpackung PPK
  • Kunststoff-Folien, -Trayfolien und -Umreifungsbänder
  • Kunststoff-Hohlkörper,  -Säcke/Netzsäcke,  -Kartuschen und Formkörper
  • EPS > 0,1 kg (z.B. Styropor)

in der Regel zur Gänze als gewerblich anfallende Verpackungen bei Interseroh Austria entpflichtet werden können.

Bei den anderen Packstoffgruppen (z.B. Kunststoffe klein, Ferrometalle klein, Verkaufsverpackungen aus Papier etc.), sind über Verkaufszahlen bzw. Kundenstruktur jene Verpackungen zu ermitteln, die nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen.

Nur wenn die Verpackungen zur Gänze im gewerblichen Bereich anfallen, können die Verpackungen auch zur Gänze bei Interseroh Austria entpflichtet werden. In die Mengenmeldung beim bisherigen System sind dann keine Mengen mehr einzutragen (Nullmeldung).

Die Kundenberater von Interseroh Austria unterstützen die jeweiligen Unternehmen gerne bei der Zuordnung der Verpackungen.

6. Wie funktioniert die Aufteilung in gewerblich und haushaltsnah anfallende Verpackungen im Detail?

Für die Zuordnung der Verpackungen zum Gewerbe oder Haushaltsbereich wurde gemeinsam mit dem Umweltministerium eine praktikable Vorgangsweise festgelegt (Schreiben vom 29.07.2002):

  • Abschätzung der anteiligen Verpackungsmengen in Prozent, die bei gewerblichen Endverbrauchern anfallen;
  • Die Abschätzung der Mengen hat auf Grund plausibler und nachvollziehbarer Daten (z.B. Vertriebsdaten und Kundenstruktur) zu erfolgen;
  • Die der Abschätzung zugrunde gelegten Daten und Unterlagen sind für den Fall einer Prüfung (z.B. durch das Ministerium) bereitzuhalten;
  • Sofern die Ermittlung der gewerblichen Endverbrauchermengen nicht ausreichend genau sichergestellt werden kann, ist mit einem individuellen Sicherheitszuschlag (z.B. + 5% bei den Haushaltsmengen) eine Wettbewerbsverzerrung zu Lasten des Haushaltssystems zu vermeiden.

Das Lizenzsplitting wird von vielen Kunden der Interseroh Austria erfolgreich seit Jahren praktiziert. Unsere Referenzen sind: Knauf, Rigips, Berglandmilch, Villas Austria, Akzo Nobel, Sefra, Kärntnermilch, Dan Küchen, u. v. m.

Die Kundenberater von Interseroh Austria unterstützen die jeweiligen Unternehmen gerne bei der Zuordnung der Verpackungen.

7. Entsteht durch die Entpflichtung der Verpackungen bei mehreren Systemen ein Mehraufwand?

Die Ermittlung des Anteils der haushaltsnah oder gewerblich anfallenden Verpackungen verursacht in der Regel nur einen geringen Aufwand. (Siehe 5. und 6.). Die Mengenmeldungen können dann wie bisher zu den gleichen Terminen erfolgen.

Mit der Entpflichtung der Gewerbeverpackungen bei Interseroh Austria profitiert der Partner aber vom Einsparungspotenzial durch die niedrigeren Tarife für die Verpackungsentpflichtung und seine Kunden von einer kostenlosen Abholung der Verpackungsabfälle.

8. Wann ist ein Systemwechsel möglich?

Ein Systemwechsel ist praktisch jederzeit möglich und richtet sich nicht unbedingt nach Kündigungsfristen. Dazu liegt auch eine schriftliche Stellungnahme des Umweltministeriums vor.

In der Regel erfolgt der Systemwechsel von den Interseroh Austria-Partnern mit der nächsten fälligen Mengenmeldung (unterjährig). Die Mengenmeldung beim bisherigen System ist im Gegenzug entsprechend zu reduzieren bzw. sind dann, wenn der Partner ausschließlich Gewerbeverpackungen in Verkehr bringt, in die Mengenmeldung beim bisherigen System keine Mengen mehr einzutragen (Nullmeldung).

9. Ist ein Systemwechsel dem bisherigen System anzuzeigen?

Eine diesbezügliche Information ist nicht notwendig. Auch eine Kündigung des bisherigen Vertrags ist nicht erforderlich und in den meisten Fällen auch nicht zweckmäßig, da in der Regel ein entsprechender Anteil von Verpackungen verbleibt, der nicht gewerblich anfällt. Dieser Anteil ist dann weiterhin beim Haushaltssystem zu entpflichten.

In der Regel erfolgt der Systemwechsel für die gewerblich anfallenden Verpackungen  unterjährig und ohne Kündigung des ARA-Vertrages.

10. Ist ein Systemwechsel den eigenen Kunden bekannt zu geben?

Laut VVO (§ 3, Abs. 5a) haben die Inverkehrsetzer die Verpflichtung die nachfolgende Vertriebsstufe oder den gewerblichen Endverbraucher über die Systemteilnahme in geeigneter Weise zu informieren. Dazu wird in der VerpackVO der Hinweis auf Bestell- oder Lieferpapieren oder im Internet, einschließlich der Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems, angeführt.

Mit der VerpackVO-Novelle 2006 wurde auch klargestellt, dass zumindest einmal jährlich eine rechtsverbindliche Erklärung gemäß § 4 Abs. 2 zu erfolgen hat. D.h. jedes Unternehmen, das von einem Vorlieferanten bereits entpflichtete Verpackungen bezieht, muss sich dies vom Vorlieferanten jährlich bestätigen lassen.

Für den entsprechenden Hinweis im Internet oder auf Bestell- oder Lieferpapieren stellt Ihnen Interseroh Austria auf Anfrage gerne einen Textvorschlag zur Verfügung.

11. Muss der Interseroh Austria-Partner die Verpackungen kennzeichnen?

Die Inverkehrsetzer von Verpackungen haben lt. VVO (§ 3, Abs. 5a) die Verpflichtung die nachfolgende Vertriebsstufe oder den gewerblichen Endverbraucher über die Systemteilnahme in geeigneter Weise zu informieren. Das hat aber nicht zwingend mit der Kennzeichnung der Verpackung oder einem Vermerk auf der Verpackung zu geschehen, sondern kann z.B. auch übers Internet oder auf dem Lieferschein erfolgen.

Für den entsprechenden Hinweis im Internet oder auf Bestell- oder Lieferpapieren stellt Ihnen Interseroh Austria auf Anfrage gerne einen Textvorschlag zur Verfügung.

12. Der „Grüne-Punkt“ auf lizenzierten Interseroh Austria-Verpackungen ein Problem?

Die Europäische Kommission hat bzgl. Verpackungskennzeichnung mit dem „Grünen Punkt“ klare Entscheidungen getroffen (Entscheidung vom 18. September 2001 und Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung 17 des Rates vom 19.10.2002, Entscheidung der Kommission vom 16.10.2003).

Kernaussage dieser Entscheidungen ist: Der Grüne Punkt kann auch auf Verpackungen von konkurrierenden Systemen (z.B. Interseroh Austria) aufgebracht sein ohne dass daraus Rechte abzuleiten sind. Der Grüne Punkt kann damit ohne rechtliche Konsequenzen für einen Interseroh Austria-Partner auf der Verpackung bleiben.

13. Das Testat verursacht einen Aufwand (Kosten, zeitlicher Aufwand). Ist es unbedingt erforderlich?

Die Verpackungsverordnung legt fest, dass Sammel- und Verwertungssysteme mit einer angemessenen Mitwirkung die Kontrolle der Mitteleinhebung sicherzustellen haben. Mit einem Testat kann diese Kontrolle mit einem geringen Aufwand erfolgen. Es stellt sicher, dass die gesamten Verpackungen für die der Interseroh Austria-Partner laut VerpackVO verantwortlich ist, korrekt entpflichtet sind und verbessert damit auch die Rechtssicherheit des Interseroh Austria-Partners. Die Daten über die Verpackungsmengen, die für das Testat benötigt werden, liegen in der Regel beim Jahresabschluss im jeweiligen Unternehmen auf.

Vorgehensweise: Am Ende des Jahres ist zu prüfen ob alle in Österreich in Verkehr gesetzten Verpackungen korrekt entpflichtet wurden. Wenn Abweichungen auftreten, besteht die Möglichkeit mit dem Testat die Summe der bisherigen Mengenmeldungen zu korrigieren. Interseroh Austria stellt dem Partner dafür ein Formular zur Verfügung. In dieses Formular sind die Verpackungsmengen einzutragen, die von einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen (testieren) sind. Diese Vorgangsweise ist von Partnern mit einem Vertragsvolumen von mehr als EUR 20.000.- vorzunehmen.

Bei Vertragspartnern mit einem Vertragsvolumen von weniger als EUR 20.000.- ist eine rechtsverbindliche Erklärung ausreichend. In diesem Fall ist die Mengenmeldung von der Geschäftsführung rechtskräftig zu unterschreiben und an Interseroh Austria zu übermitteln.

14. Wie hoch sind die Kosten für das Testat?

Ein Testat ist nur von Vertragspartnern mit einem Vertragsvolumen von mehr als EUR 20.000,-  erforderlich. Wenn dieses Testat vom Wirtschaftsprüfer im Zuge der Bilanzprüfung erstellt wird, sind Aufwand und Kosten sehr gering bzw. in den Pauschalkosten der Prüfung enthalten, sodass keine zusätzlichen Kosten anfallen.

Für den Fall, dass Wirtschaftsprüfer zusätzlich hohe Kosten für die Testierung verlangen, bietet Interseroh Austria die Vermittlung von Wirtschaftsprüfern an, deren Kosten für ein Testat in der Regel deutlich weniger als EUR 1.000,- betragen.

Für eine rechtsverbindliche Erklärung fallen dem Unternehmen keine zusätzlichen Kosten an.

15. Welche Änderungen ergeben sich durch einen Partnervertrag mit Interseroh Austria?

Der Partnervertrag mit Interseroh Austria führt nur zu geringen organisatorischen Änderungen:

  • Feststellung des Gewerbeanteils Ihrer Verpackungen (Lizenzsplitting)
  • Meldung der Gewerbemengen an Interseroh Austria
  • Information an die Kunden (z.B. über Lieferschein oder Rechnung bzw. übernimmt Interseroh Austria diese Information)
  • Beim bisherigen System sind nun mehr die um den gewerblich anfallenden Anteil reduzierten Mengen zu melden.

Keine Änderungen ergeben sich bei der:

  • Rechtssicherheit (Interseroh Austria bietet eine rechtsgültige Entpflichtung für gewerblich anfallende Verpackungen an)
  • Mengenermittlung (Mengenerhebung wie bisher)
  • Rechnungsstellung (der Zeitpunkt der Bezahlung der Entpflichtungsentgelte ist mit ihrem bisherigen Zeitpunkt vergleichbar)

16. Können Interseroh Austria- und ARA-Verpackungen gemeinsam entsorgt werden?

Vom Gesetzgeber wird eine gemeinsame Entsorgung von Verpackungen, die bei unterschiedlichen Sammelsystemen lizenziert sind, ausdrücklich eingeräumt. Für diesen Fall sind keine separaten Sammelbehälter je Sammelsystem erforderlich.

Die Anfallstelle muss allerdings sicherstellen, dass es sich um gleiche Altstoffqualitäten handelt (z.B. Folien) und an Hand von geeigneten Unterlagen (z.B. Umsatzzahlen etc.) eine nachvollziehbare Zuordnung treffen, aus der hervorgeht, mit welchen Anteilen die entsprechenden Verpackungen bei den unterschiedlichen Systemen entpflichtet sind.

Im Falle der Mitbenutzung eines Sammel- und Verwertungssystems, kann der Betreiber jenes Systems, das mitbenutzt wird, einen Anspruch der daraus entstehenden Kosten beim jeweils anderen System geltend machen. Die Anfallstelle ist von diesen Kosten nicht betroffen.

17. Haftet der Interseroh Austria-Partner wenn seine Kunden Interseroh Austria-Verpackungen nicht über die Interseroh Austria-Sammelschienen entsorgen?

Der Inverkehrsetzer von Verpackungen hat gemäß VerpackVO die Aufgabe seine Kunden über die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem zu informieren (unabhängig davon um welches System es sich dabei handelt). D.h. der Interseroh Austria-Partner hat die Verpflichtung seinen Kunden mitzuteilen, dass er seine Verpackungen oder Teile seiner Verpackungen bei Interseroh Austria entpflichtet (siehe auch 10.)

Gerne informiert Interseroh Austria die Kunden der Interseroh Austria-Partner zusätzlich separat, damit die Anfallstellen über die kostenlose Abholung der Interseroh Austria-Verpackungen informiert sind.

Das Entsorgungsverhalten der Anfallstellen kann vom Interseroh Austria-Partner allerdings nur bedingt beeinflusst werden (die Anfallstelle ist Eigentümer der Verpackungen und kann über die Verpackung frei verfügen).

Sofern eine Anfallstelle nicht von der Abholung der Verpackungen durch Interseroh Austria Gebrauch macht kann der Interseroh Austria-Partner auch nicht dafür zur Verantwortung gezogen werden.

18. Wie erfolgt die Erfassung der Verpackungen durch Interseroh Austria?

Interseroh Austria ist als Hol-System konzipiert. Die Anfallstelle teilt den Abholungsbedarf Ihrem Entsorger mit. Dieser holt die Interseroh Austria-Verpackungen kostenlos ab (2 m³ Mindestmengen). Die kostenlose Abholung wird auch Anfallstellen mit geringeren Verpackungsmengen angeboten, wenn regionale oder lokale Sammelstellen nicht in zumutbarer Entfernung zur Verfügung stehen. Die Erfassung der Verpackungen organisiert Interseroh Austria mit über 120 Entsorgern in ganz Österreich.

Bei den meisten Anfallstellen fallen Verpackungen von verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen an. In diesem Fall braucht die Anfallstelle die Verpackungen jedoch nicht getrennt zu halten, sondern lediglich eine rechnerische Zuordnung der anteiligen Mengen zu den verschiedenen Sammelsystemen treffen. Die Entsorgungsunternehmen stellen die anteiligen Mengen im Anschluss den verschiedenen Systemen zur Verfügung.

19. Wie erfolgt die Zuordnung der Verpackungen zum jeweiligen System durch den Entsorger?

Die Anfallstelle gibt dem Entsorger die Aufteilung mit der „Systemaufteilung“ bekannt. Vom Entsorger werden die Verpackungen gemäß diesen Angaben den jeweiligen Systemen zugeordnet und mit diesen verrechnet.

Falls die Anfallstelle keine Aufteilung bekannt gibt, hat das mitbenutzte Sammelsystem die Möglichkeit die miterfassten Mengen mit dem anderen System zu verrechnen.

Es ist sichergestellt, dass die Interseroh Austria-Verpackungen gesammelt und verwertet werden. Interseroh Austria übermittelt dem Umweltministerium für jedes Kalenderjahr die entsprechenden Nachweise.

20. Mit welchen Entsorgern arbeitet Interseroh Austria zusammen?

Interseroh Austria arbeitet mit rund 120 Entsorgungsbetrieben in ganz Österreich zusammen. In der Regel handelt es sich um die gleichen Entsorger, die auch für andere vergleichbare Systeme tätig sind. Bei den Anfallstellen führt diese Entsorgung daher in der Regel auch zu keiner Änderung der Abholungspraxis.

Mit der hohen Entsorgerdichte ist sichergestellt, dass Interseroh Austria-Verpackungen in ganz Österreich dezentral und kosteneffizient gesammelt werden.

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